Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 03.07.2001 - 20 W 153/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Hessen
§ 29 GBO, § 78 GBO, § 35 Abs 1 S 1 GBO, § 2356 BGB
Grundbuch: Nachweise der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen in öffentlicher Urkunde - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Grundbuch: Nachweise der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen in öffentlicher Urkunde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Darmstadt, 19.03.2001 - 23 T 47/01
- OLG Frankfurt, 03.07.2001 - 20 W 153/01
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BayObLG, 08.06.2000 - 2Z BR 29/00
Eidesstattliche Versicherung anstelle eines Erbscheins
Auszug aus OLG Frankfurt, 03.07.2001 - 20 W 153/01
Zwar ist in Rechtsprechung und Lehre weitgehend anerkannt, dass zum Nachweis der Erbfolge im Fall des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO auch andere öffentliche Urkunden, insbesondere Personenstandsurkunden, herangezogen werden können und müssen (vgl. Zitate in dem Beschluss des BayObLG vom 08.06.2000, DNotZ 2001, 385, 386). - OLG Frankfurt, 18.11.1993 - 20 W 158/93
Nachweis der Erbfolge mittels eidesstattlicher Versicherung
Auszug aus OLG Frankfurt, 03.07.2001 - 20 W 153/01
Wie bereits in dem vom Landgericht zitierten Senatsbeschluss vom 18.11.1993 ( NJW-RR 1994, 203, 204) für eine gleichgelagerte Fallgestaltung ausgeführt ist, besagt auch die Annahme zugunsten der Antragsteller, es könne eine in öffentlicher Urkunde abgegebene eidesstattliche Versicherung entsprechend § 2356 Abs. 2 BGB als Beweismittel im Grundbuchverfahren Verwendung finden, noch nichts darüber, ob das Grundbuchamt alsdann den Nachweis der Erbfolge als erbracht anzusehen habe (OLG Zweibrücken DNotZ 1986, 240, 242). - OLG Zweibrücken, 02.09.1985 - 3 W 170/85
Berichtigung des Eigentümereintrags im Grundbuch wegen nachträglich eingetretener …
Auszug aus OLG Frankfurt, 03.07.2001 - 20 W 153/01
Wie bereits in dem vom Landgericht zitierten Senatsbeschluss vom 18.11.1993 ( NJW-RR 1994, 203, 204) für eine gleichgelagerte Fallgestaltung ausgeführt ist, besagt auch die Annahme zugunsten der Antragsteller, es könne eine in öffentlicher Urkunde abgegebene eidesstattliche Versicherung entsprechend § 2356 Abs. 2 BGB als Beweismittel im Grundbuchverfahren Verwendung finden, noch nichts darüber, ob das Grundbuchamt alsdann den Nachweis der Erbfolge als erbracht anzusehen habe (OLG Zweibrücken DNotZ 1986, 240, 242).
- OLG Frankfurt, 20.10.2011 - 20 W 548/10
Voraussetzungen für Löschung einer Auflassungsvormerkung bei Erbenbeteiligung
Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 18.11.1993 - 20 W 158/93 - (Rpfleger 1994, 206) und 03.07.2001 (20 W 153/2001) für eine gleichgelagerte Fallgestaltung ausgeführt ist, besagt auch die Annahme zugunsten der Antragsteller, es könne eine in öffentlicher Urkunde abgegebene eidesstattliche Versicherung entsprechend § 2356 Abs. 2 BGB als Beweismittel im Grundbuchverfahren Verwendung finden, noch nichts darüber, ob das Grundbuchamt bzw. das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht alsdann den Nachweis der Erbfolge als erbracht anzusehen habe (OLG Zweibrücken DNotZ 1986, 240, 242). - OLG Braunschweig, 30.08.2012 - 2 W 138/12
Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel; Nachweis der Nichtgeltendmachung
Dieser Grundsatz erfährt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. KG NJW-RR 2012, 847; OLG Hamm NJW-RR 2011, 1097ff; OLG Köln NJW-RR 2010, 665f; OLG Frankfurt NJW-RR 1994, 203ff; OLG Frankfurt Beschluss vom 3.7.2001 20 W 153/01; alle Entscheidungen zitiert nach Juris) jedoch eine Ausnahme für den Nachweis der negativen Tatsache der fehlenden Geltendmachung des Pflichtteils, wenn auch das Nachlassgericht ohne weitere Ermittlungen eine solche eidesstattliche Versicherung der Erbscheinserteilung zugrunde legen würde.